
Versicherungsschaden richtig melden
Sie muss aber rechtzeitig, wahr und klar genug sein, damit der Versicherer den Vorgang zuordnen und notwendige Schritte einleiten kann. § 33 VersVG verpflichtet den Versicherungsnehmer grundsätzlich, den Eintritt des Versicherungsfalles nach Kenntnis unverzüglich anzuzeigen.





